Geschenk unterm Weihnachtsbaum (Foto: dpa)

Vom Laden unter den Baum – und wieder zurück?

Regeln zur Rückgabe unpassender Weihnachtsgeschenke

 

Das Präsent ist ausgepackt, entspricht aber nicht den Vorstellungen des Beschenkten. Wer die Waren zurück ins Geschäft bringen muss, sollte aber einiges beachten. Denn der reibungslose Umtausch ist keineswegs garantiert.

Nicht jedes Geschenk ist ein Volltreffer. Zum Jahresende folgt regelmäßig auf die Weihnachtsshopping-Zeit die große Umtausch-Phase. Der Umtausch eines intakten Gegenstands ist in der Regel reine Kulanz des Händlers. Aber es gibt auch Alternativen, um unliebsame Präsente loszuwerden.


Wie lassen sich Waren am einfachsten privat weitergeben?

Jederzeit möglich und unkompliziert zu handeln ist die Weitergabe unliebsamer Geschenke im Internet. Das funktioniert über Auktionsseiten, Online-Tauschbörsen oder Marktplätze für Kleinanzeigen. Der Vorteil ist, dass dieser Weg auch ohne Kassenbon möglich ist. Wer im Internet verkauft, sollte aber unbedingt darauf achten, sich als privater Verkäufer anzumelden. Dann entfallen Widerrufs- und Rückgaberecht. Mit einem Hinweis kann der Verkäufer so auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Daneben gibt es auch noch Kleinanzeigen in Zeitungen und Anzeigenblätter. Ein Inserat ist dort allerdings oft teurer.


Müssen Händler einen Umtausch akzeptieren?

Nein. Bei intakter Ware hat der Kunde kein automatisches Recht auf Umtausch. Allerdings nehmen viele Händler aus Kulanz Waren zurück. Reduzierte Artikel oder auch Waren wie Bademode oder Unterwäsche sind häufig vom Umtausch ausgeschlossen.


Muss ich mich mit einem Gutschein zufrieden geben?

Beim Umtausch eines intakten Artikels bestimmt der Händler die Regeln. Er gibt vor, ob gegen Geld, Ware, Gutschein oder überhaupt nicht umgetauscht werden darf. Ist nichts Konkretes vereinbart, kann der Kunde nur auf guten Willen hoffen. Wirbt der Verkäufer allerdings vorher mit anderen Bedingungen, zum Beispiel, dass man nach zwei Wochen das Geld zurück bekommt, muss er sich auch daran halten.


Was, wenn die Ware defekt oder beschädigt ist?

Gegenstände, die schon beim Kauf unentdeckte Schäden hatten, muss der Händler im Rahmen seiner zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachbessern oder zurücknehmen. Diese Pflicht kann der Händler auch nicht auf den Hersteller abwälzen. Dabei ist der Kassenbon wichtig, um das Kaufdatum eindeutig zu belegen, denn: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ist der Käufer im Vorteil. Solange liegt es am Händler zu beweisen, dass die Ware bei Kauf intakt war, um der Gewährleistungspflicht zu entgehen. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss belegen, dass der Mangel schon bei Kauf bestand, um ein Anrecht auf Ersatz oder Reparatur zu haben.


Darf man defekte Geschenke auch ohne Kassenbon zurückbringen?

Allerdings! Der Kassenbon dient lediglich Beweiszwecken. Andere Beweismöglichkeiten sind beispielsweise Freunde, die den Kauf bezeugen können. Bei einer Kartenzahlung kann der Kontoauszug als Beweis dienen. Gültig ist alles, was den Nachweis bringt, dass im konkreten Laden eine konkrete Ware gekauft wurde.


Welche Regelungen gelten bei Online-Käufen?

Zwar haben Kunden auch bei Online-Käufen kein generelles Recht auf Umtausch, aber dafür ab Erhalt der Ware EU-weit ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Da der Kunde die Bestellung vor dem Kauf nicht an- oder ausprobieren kann, darf er sie bei Nicht-Gefallen zurückschicken. Allerdings muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden, beispielsweise per E-Mail, Fax oder Brief. Die Widerrufserklärung könnte laut Stiftung Warentest so lauten: „Hier­mit widerrufe ich den Kauf der am [Datum] bestellten Ware [Kaufgegenstand].“ Die Kosten für die Rücksendung hat eigentlich der Kunde zu tragen. Allerdings übernehmen vor allem große Online-Verkäufer die Retouren-Kosten oft freiwillig.


Wie abgenutzt darf die Ware bei Rücksendung sein?

Mit der bestellten Ware sollte der Käufer nur das machen, was er auch im Geschäft machen würde. Ausprobieren, aber nicht benutzen, so lautet die Devise. Ansonsten kann der Händler eventuell einen Nutzungsersatz verlangen. Die Frist zur Rücksendung beginnt mit dem Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlen oder falsch formuliert sein, kann man als Kunde den Kaufvertrag sogar noch später widerrufen.

Bei versiegelten Waren wie DVDs oder Software gilt das Öffnen des Siegels als Bestätigung des Kaufs. Danach ist keine Rückgabe mehr möglich. Bei Downloads aus dem Internet ist ein Umtausch in der Regel gänzlich ausgeschlossen.

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