Vorsicht bei Bildern im Netz

  14.09.2011 | 15:35 Uhr

Jüngst hat ein SPD-Politiker Schlagzeilen gemacht, weil er Bilder bei Facebook gepostet hatte, ohne die Bildquelle zu nennen. Doch wie ist das genau mit dem Online-Veröffentlichen von Bildern? Wichtig ist, vorher die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.

Vorsicht bei Bildern im Netz

Jüngst hat ein SPD-Politiker Schlagzeilen gemacht, weil er Bilder bei Facebook gepostet hatte, ohne die Bildquelle zu nennen. Doch wie ist das genau mit dem Online-Veröffentlichen von Bildern? Wichtig ist in jedem Fall, vorher die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.

(14.09.2011) Der SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy hatte im Sozialen Netzwerk Facebook Bilder von anderen Politikern veröffentlicht. Der Fall machte Schlagzeilen, als ein anderer Facebook-Nutzer Edathy darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er ohne die Bildquelle zu nennen, keine Bilder online stellen dürfe. Darüber hatte sich Edathy online in den Livemeldungen bei Facebook empört.

Mündliche Genehmigung bringt Beweisprobleme

Doch welche Richtlinien und Regeln gelten beim Veröffentlichen von Bildern im Netz? Die Rechtsanwältin und Spezialistin für IT-Recht, Jenny Hubertus, erklärt: „Die Probleme ergeben sich immer dann, wenn ein Foto verwendet wird, das nicht selbst angefertigt wurde oder auf dem außer einem selbst noch eine andere Person gut erkennbar abgebildet ist.“ In dem Fall müsse die Genehmigung des Bildurhebers oder eben der fotografierten Person eingeholt werden, bevor das Bild online gestellt werden darf. „Korrekt ist es, vorher - sowohl bei Unbekannten als auch bei Freunden und Bekannten - nachzufragen, ob jemand etwas dagegen hat, wenn ein Foto von ihm online gestellt wird.“

Grundsätzlich seien schon Verträge, die mündlich zustande kommen wirksam, so Hubertus. Eine schriftliche Erfassung sei zwar nicht zwingend erforderlich, ohne sie gebe es aber oft Beweisprobleme. „ Im Zweifel muss derjenige, der das Foto einstellt beweisen, dass er vorher die Genehmigung eingeholt hat. Deshalb ist eine kurze schriftliche Bestätigung immer am besten.“

Strafe hängt vom Verbreitungsmedium ab

Im Hinblick auf drohende Strafen müsse unterschieden werden, welche Fotos verwendet wurden. „Stellt man Fotos von einem Fotografen oder einem Online-Archiv, also von einer fremden Person, ins Internet, kann einen der Besitzer des Fotos abmahnen - gestützt auf das Urheberrecht. Meist wird der Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt“, erklärt Hubertus. Darin sei genau formuliert, welches Verhalten unterlassen werden soll. Reagiert der Abgemahnte dann nicht, könne der Urheber weiter gehen - nämlich die Sache vor Gericht bringen. Hubertus: „Durch die unterschriebene Unterlassungserklärung hat man sich dann verpflichtet, die Bildveröffentlichung nicht zu wiederholen. Tut man dies doch, ist das verbunden mit einer Vertragsstrafe, die mindestens 5000 Euro beträgt." Diese werde dann erstmals fällig, wenn nach der erteilten Abmahnung weitere Verstöße begangen werden. Mit sehr vielen Leuten könne man sich aber, so die Erfahrung von Rechtsanwältin Hubertus, im Vorfeld auf persönlicher Ebene einigen.

Kommt ein solches Delikt aber doch zur Anklage, ist die Höhe einer eventuellen Geldstrafe für das Veröffentlichen von Bildern von Fall zu Fall unterschiedlich. „Das hängt immer vom Verbreitungsmedium ab“, so Hubertus. „Wenn das Bild auf einer kleinen privaten Homepage veröffentlicht wird, kommt eine geringere Strafe auf einen zu als bei der Verbreitung auf einer größeren, öffentlichen Webseite.“

Die Facebook-Markierfunktion

Das Ganze bezieht sich nicht auf die „Markierfunktion“ in Facebook. Dabei wird nur ermöglicht, der Person auf dem Bild einen Namen zuzuordnen. Die Verletzung des Urheberrechts oder der privaten Rechte der abgebildeten Person geschieht also viel früher, eben indem man das Bild hochlädt, ohne vorher die Erlaubnis eingeholt zu haben. (bap)

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