Gefährlicher Schottergraben statt Straßenbelag in Wallerfangen Ittersdorf (Foto: SR/Jennifer Heck)

Wer kommt im Saarland für Fahrzeugschäden durch kaputte Straßen auf?

Jennifer Heck   30.08.2023 | 16:16 Uhr

Kaputte, löchrige Straßen sieht man an vielen Orten im Saarland. Manche Öffnungen wurden nur provisorisch verschlossen und sind etwa nach Regen deutlich ausgewaschen. Doch wer kommt dafür auf, wenn durch Schlaglöcher Schäden am Fahrzeug entstehen?

Der Glasfaserausbau im Saarland schreitet voran. Ziel ist es, bis 2030 die Haushalte flächendeckend ans Glasfasernetz anzuschließen. An mehreren Stellen im Saarland sind die Auswirkungen sichtbar. Auf Baustellen bleiben nicht selten provisorisch verschlossene Querungen mit Schotter zurück.

Auch andere Baustellen und Witterung sorgen für kaputte Straßen im Saarland. Je nach Tiefe und erlaubter Geschwindigkeit können diese bei Überfahren zu einem Schaden, etwa am Reifen, führen. In so einem Fall sei der Träger der Straßenbaulast Ansprechpartner, so Christian Funk, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Also das jeweilige Land beziehungsweise die betreffende Stadt oder Gemeinde.

Zuständigkeit nach Schaden auf öffentlicher Straße

Wichtig ist es laut Funk, nachweisen zu können, wo der Schaden entstanden ist - etwa durch einen Zeugen vor Ort oder das Zurufen der Polizei. "Der Zeuge muss bestätigen, dass man da entlang gefahren ist und einen Schaden davon getragen hat", so Funk.

Bei kommunalen und städtischen Straßen sollten Geschädigte einmal bei der Stadt oder Gemeinde anfragen, wer für die Straße zuständig ist und dort ihren Schaden melden. Bei Landes- und Bundesstraßen ist der Landesbetrieb für Straßenbau erster Ansprechpartner.

"Die Gemeinde wird womöglich sagen, dass es erkennbar war, dass da ein Schlagloch war", so Funk. Sollte man nicht weiterkommen, helfe nur der Rechtsweg.

Seit BGH-Urteil bessere Aussichten auf Erfolg

Die Träger der Straßen haben laut Rechtssprechung eine Verkehrssicherungspflicht. Aussicht auf Erfolg hat man laut Funk vor allem dann, wenn die Schäden bekannt waren, aber nichts zeitnah dagegen unternommen wurde und auch keine Hinweisschilder aufgestellt wurden. Grundlage ist das höchstrichterliche BGH-Urteil zu einem Fall aus Berlin.

"(...) enthebt die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle den Beklagten nicht von der Notwendigkeit der alsbaldigen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit."

Das Argument, die Straße sei an der Stelle so offenkundig in schlechtem Zustand gewesen, dass der Verkehrsteilnehmer die Gefahr auch ohne Schilder hätte erkennen müssen, ließ der BGH nicht gelten.

"Seitdem sagt die Rechtsprechung 'Moment, ihr könnt die Straße nicht verwahrlosen lassen! Entweder ihr müsst unsichere Stellen absperren, damit kein Schaden entsteht oder rechtzeitig und zeitnah ausbessern", so Funk.

Über dieses Thema berichtet auch der aktuelle bericht am 30.08.2023.


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