Menschen am St. Johanner Markt in Saarbrücken ohne Maske (Foto: IMAGO / BeckerBredel)

Diese Lockerungen gelten seit Freitag

  25.06.2021 | 16:38 Uhr

Seit Freitag gilt im Saarland eine neue Corona-Verordnung, mit der weitere Beschränkungen wegfallen. Unter anderem gilt an Haltestellen keine Maskenpflicht mehr und größere Veranstaltungen sind möglich. Die Übersicht.

Nach einer Entscheidungen des saarländischen Ministerrats am Dienstag, sind am Freitag weitere Corona-Beschränkungen im Saarland gelockert worden.

Die einzelnen Lockerungen

  • Aufhebung der Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen

Bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen muss, unabhängig von der Personenzahl, keine Maske mehr getragen werden. Außerdem kann, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird, im Außenbereich in Wartebereichen (z.B. an Haltestellen und Bahnhöfen) und auf Parkplätzen auf die Maskenpflicht verzichtet werden. Im Innenbereich (z.B. in Bahnhofsgebäuden) wird die Maskenpflicht beibehalten.

Im Außenbereich von Gastronomiebetrieben wird die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben. Im Innenbereich bleibt die Maskenpflicht abseits des Platzes bestehen. In Gottesdiensten muss an den festen Plätzen ebenfalls keine Maske mehr getragen werden. Bewegt man sich abseits seines Platzes im Gebäude, gilt die Pflicht auch hier weiterhin.

  • Betretungsbeschränkungen

Bei Veranstaltungen wird in der neuen Verordnung zwischen dynamischem und statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen unterschieden. Bei überwiegend dynamischen Veranstaltungen sowie bei Sportveranstaltungen wird der Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung (5 qm pro Person) begrenzt.

Bei überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie in der Gastronomie gelten die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung mehr. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept sind dann innerhalb der aktuell geltenden Personenhöchstzahl mehr Gäste zulässig.                                                                                      

  • Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen

Bei Veranstaltungen wurde die Zahl der zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhöht. Im Außenbereich sind Veranstaltungen bis mit bis zu 500 Personen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen. Die bestehenden Regelungen zum Anzeigen der Veranstaltung mit mehr als 20 Personen bei der Ortspolizeibehörde, die Einhaltung der Abstand- und Hygienemaßnahmen sowie die zu beachtende Testpflicht ab 11 Personen bleiben bestehen.

Zu Veranstaltungen werden beispielsweise auch ein privater Geburtstag oder eine Hochzeitsfeier gezählt. Demgegenüber steht eine private Zusammenkunft wie beispielsweise ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn und Bekannten. Geimpfte und Genesene sowie Kinder werden nur bei privaten Zusammenkünften nicht in der Personenhöchstzahl mitgezählt, bei Veranstaltungen werden diese mitgezählt.

Analog der Regelung für private Zusammenkünfte sind Veranstaltungen bis 10 Personen von der Pflicht eines Testnachweises befreit.

  • Aufhebung der Testpflicht in verschiedenen Bereichen

Für Freizeitaktivitäten im Außenbereich entfällt die Testpflicht. Minderjährige müssen darüber hinaus für den Besuch von Frei- und Strandbädern keinen negativen Test mehr vorlegen. Negative Testergebnisse müssen von Minderjährigen demnach nur noch in Hallenbädern, Thermen und Saunen vorgelegt werden. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht ebenfalls.

  • Prostitutionsbetrieb

Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Prostitutionsstätten ist unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene mit Inkrafttreten der neuen Verordnung wieder zulässig. Ausgenommen sind Veranstaltungen, diese bleiben weiterhin untersagt. Die Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Testnachweis mit sich führen, außerdem gilt eine Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden.

  • Schulveranstaltungen, Praktika, Schulfahrten

Auch die Regelungen für den Schulbereich wurden angepasst. Unter Hygiene- und Infektionsschutzauflagen sind unter anderem wieder schulische Veranstaltungen, Fahrten und Betriebspraktika möglich:

  • Elternabende und Informations-, Abschluss- und Einschulungsveranstaltungen sowie Zeugnisausgaben
  • Schulfeste, Tag der offenen Tür und Berufsmessen
  • Schulfahrten
  • Betriebspraktika, Werkstatttage, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge

Die schulinternen Veranstaltungen unterliegen den Regelungen des Musterhygieneplans, eher öffentliche Veranstaltungen – analog zu anderen gesellschaftlichen Bereichen – unmittelbar den Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes in der jeweils gültigen Fassung. Demnach sind gegebenenfalls negative Testnachweise erforderlich.

  • Jugend- und Kinderfreizeiten

Die zulässige Teilnehmerzahl bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen in festen Gruppen erhöht. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.


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