Älterer Straßenbauer beim Verlegen von Bordsteinen (Foto: dpa)

Flexi-Rente: Flexibler in den Ruhestand - und dann?

Yvonne Schleinhege   11.01.2017 | 16:57 Uhr

Ende Oktober 2016 hat der Bundestag die sogenannte Flexirente beschlossen. Mit dem Gesetz will die Politik unter anderem Anreize für Arbeitnehmer schaffen, länger zu Arbeiten. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand soll variabler gestaltet werden können. Was genau dahinter steckt, erklärt der SR3-Verbrauchertipp.

Bereits zum ersten Januar sind Teile der neuen Flexirente in Kraft. Seit dem Jahreswechsel gelten neue Regelungen, um die Rentenansprüche aufzubessern, wenn man auch nach Erreichen des Rentenalters weiterarbeitet. Ab Juli gelten neue Bestimmungen für die Kombination aus Teilrente und Teilzeitarbeit.

Länger Arbeiten – höhere Rentenansprüche

Fitte Arbeitnehmer länger im Beruf halten, das ist ein Ziel der Politik. Mit der Flexirente werden hier seit dem Jahreswechsel neue Anreize geschaffen. Und das geht so: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und trotzdem noch weiterarbeiten möchten, können künftig - ebenso wie der Arbeitgeber - für die Tätigkeit weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Diese Beträge sind allerdings freiwillig, so Christa Rullof von der Rentenversicherung Saarland. Der Arbeitende selbst ist nicht verpflichtet diese zu zahlen. Er kann gegenüber seinem Arbeitgeber aber erklären, dass er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

Weitere Rentensteigerung möglich

Der Vorteil: Einmal im Jahr erhöht sich durch die zusätzlichen Beiträge des arbeitenden Rentners und die des Arbeitgebers die Altersrente. Zwar mussten Arbeitgeber auch schon bisher für ihre arbeitenden Rentner Beiträge zur Rentenversicherung abführen, doch veränderten sich deren Rentenansprüche dadurch nicht mehr. Genau das ändert nun das Flexi-Rentengesetz. Länger arbeiten kann aber noch einen Vorteil haben, so die Expertin Christa Rullof. Für jeden Monat, der über die Regelaltersgrenze hinaus gearbeitet wird und noch keine Rente bezogen wird, gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Wer seine Rente also um 6 Monate hinausschiebt, bekommt dafür einen Zuschlag von 3 Prozent.

Individuelle Beratung wichtig

Beide Möglichkeiten klingen verlockend. Allerdings raten Experten und Verbraucherberater dazu solche Möglichkeiten der Rentensteigerung nicht übereilt anzugehen und sich individuell beraten zu lassen. So muss man etwa die freiwilligen, zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, die man bei der neuen Flexirente zahlt, mit der Rentensteigerung gegenrechen. In dem anderen Beispiel muss berücksichtigt werden, dass man für 6 Monate auf seinen Rentenanspruch verzichtet, um später eine höhere Rente mit einem Rentenzuschlag von 0,5 Prozent je Monat zu erhalten.

Teilrente und Teilzeitarbeit – die bisherigen Regelungen

Es gibt viele Gründe, warum ein guter Teil der Rentner bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht. Bisher konnten Renten, die eine vorgezogene Altersrente bekamen, monatlich 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihnen die Rente gekürzt wurde. Zweimal pro Jahr durfte diese Grenze bis 900 Euro überschritten werden. Hat man mehr verdient, reduzierte sich die Rente in Stufen auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel des vollen Betrags. Überstieg der Zuverdienst eine dieser Grenzen auch nur um einen Cent, wird die Rente gleich auf die nächst niedrigere Stufe oder im Extremfall gar ganz auf Null gekürzt.

Keine festen Grenzen mehr

Die „Flexi-Rente“ soll diese Regelung nun grundlegend ändern. Die festen Grenzen fallen weg. Stattdessen gilt: Wird bei einer vorgezogenen Altersrente, das sind alle Altersrenten vor Beginn der Regelaltersrente von 65 Jahren, eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro (14x450 Euro) pro Jahr überschritten, werden künftig 40 Prozent des Betrages darüber von der Rente abgezogen. Nur wenn die Summe aus gekürzter Rente und Zuverdienst über dem bisherigen Einkommen liegt, wird der darüber liegende Zuverdienst voll auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Allerdings gibt es ab Juni 2017 auch eine Obergrenze: wenn die Summe aus gekürzter Rente und Zuverdienst über dem bisherigen Einkommen liegt (höchstes Einkommen der vergangen 15 Jahre), wird der darüber liegende Zuverdienst voll auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Ob diese neue Regelung nun gut für den Frührentner ist, entscheidet auch hier der Einzelfall. Erste Berechnungen der Stiftung Warentest aus dem Herbst haben gezeigt, dass vermutlich viele Versicherte von den neuen Regeln profitieren können. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer gilt dies vor allem für Frührentner mit einer durchschnittlichen oder niedrigen Altersvollrente.

Abschläge früher ausgleichen

Zu den Neuerungen zählt auch, dass Versicherte in Zukunft früher zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um die Abschläge auszugleichen, die mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben einhergehen: So wird es schon für 50-Jährige die Möglichkeit geben, die bei vorgezogenen Altersrenten drohenden Abschläge von 0,3-Prozent pro Monat durch zusätzliche Zahlungen abzufedern. Bislang durfte man das erst ab dem 55. Lebensjahr.

"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.

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