Ambulanter Pflegevertrag: Was gibt es zu beachten?

Wer pflegebedürftig ist, möchte meist gerne zu Hause gepflegt und betreut werden. Wenn die Angehörigen dies nicht alleine stemmen können, kommen meist ambulante Pflegedienste ins Spiel. Mit denen wird dann ein sogenannter „ambulanter Pflegevertrag“ geschlossen. Doch immer wieder kommt es hier zu Problemen, so die Verbraucherzentrale Saarland. Der SR3-Verbrauchertipp hat die wichtigsten Tipps zusammengefasst

Ein ambulanter Pflegevertrag wird zwischen einem ambulanten Pflegedienst oder – etwas seltener – einem ausländischen Betreuungsunternehmen abgeschlossen. Doch hier kommt es immer wieder zu Problemen, so die Beobachtung von Martin Nicolay von der Verbraucherzentrale Saarland. Die Verträge seien in der Regel sehr ausführlich und würden auch viel „Kleingedrucktes“ enthalten. Zudem seien die gesetzlichen Regelungen sehr allgemein.

Vor Abschluss prüfen: die wichtigsten Punkte

Wer einen Pflegevertrag abschließt sollte daher vor Vertragsabschluss einige Dinge überprüfen. Ganz zentral sei dabei das Thema „Kosten und Leistungen“, so Martin Nicolay. Hier müssen detailliert die Leistungen hinterlegt sein und dazu die entsprechenden Kosten.

Dabei sollte man tatsächlich sehr ins Detail gehen, so der Experte. Stehe da etwa nur „Grundpflege“ im Vertrag, sei dies zu schwammig. Hier müsse genau das Aufgabenfeld beschrieben werden. Zudem sollten auch die Kostenbeteiligungen der Krankenkasse und der Pflegekasse genau beschrieben seien. Ein Tipp der Verbraucherzentralen: Lassen sie sich vor Vertragsschluss eine Beispielrechnung von dem Pflegedienst erstellen.

Leistungsnachweise und Dokumentation

Im Pflegevertrag auch sollte festgelegt sein, dass Sie die Leistungsnachweise als Kopie erhalten. Die Nachweise sind die Grundlage, nach der die Pflegedienste später mit den Kassen abrechnen. Pflegebedürftige müssen diese Leistungsnachweise am Monatsende abzeichnen, bevor der Pflegedienst sie zur Abrechnung an die Pflegekasse weiterreicht. Leistungsnachweise sollten nicht blind unterschrieben, sondern vorher mit der Pflegedokumentation verglichen werden. Die Angaben in beiden Unterlagen müssen übereinstimmen. Der Pflegedienst muss täglich dokumentieren, welche Aufgaben beim Pflegebedürftigen erledigt wurden.

Vertragspartner und Rechnung

Als Vertragspartner im ambulanten Pflegevertrag sollte der Pflegebedürftige selbst ausgewählt werden, so der Tipp der Verbraucherzentralen. Hintergrund sind vor allem finanzielle Ansprüche. Auch die Rechnung sollte so natürlich auf den Pflegenden ausgestellt werden. Keinesfalls sollten im Pflegevertrag Voraus- oder Abschlagsrechnungen vereinbart werden. Besser ist es, die Rechnungen per Überweisung zu begleichen. So kann man ggf. auch die Rechnungen leichter kürzen, falls man mit der Leistung nicht zufrieden ist. Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse abzurechnen sind, sollte der Pflegedienst dort auch direkt in Rechnung stellen.

Haftung und Kündigung

Da der Pflegedienst die Arbeit im Haushalt des Pflegebedürftigen erbringt, ist auch das Thema „Haftung“ wichtig, so Martin Nicolay von der Verbraucherzentrale Saarland. Grundsätzlich sollte sich der Pflegedienst verpflichten, für Schäden durch Mitarbeiter zu haften. Diese Haftung sollte dann nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein, sondern grundsätzlich gelten. Wichtiges Thema seien zum Beispiel verlorengegangene Schlüssel, hier dürfe es keine Haftungseinschränkungen geben. Auch beim Thema „Kündigung“ sei die Rechtsprechung eindeutig, so der Verbraucherberater. Pflegebedürftige können den Vertrag jederzeit und fristlos kündigen. Der Pflegedienst selbst sollte nur mit einer längeren Frist kündigen könnten, etwa 6 Wochen zum Quartalsende. So ist noch genügend Zeit, einen neuen Pflegedienst zu beauftragen.

Neue Beratungshotline

Betroffene, Angehörige und andere Interessierte können sich ab Mai 2016 mit Fragen zu ihren ambulanten Pflege- oder Betreuungsverträgen vertraulich an das Informationstelefon der Verbraucherzentralen unter der Rufnummer 030 - 54 44 59 68 wenden.

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