Welche Vorgaben gibt es für die Haltung giftiger Tiere?

Der Schlangenalarm in einem Mehrfamilienhaus in Landsweiler-Reden hat bundesweit für Aufsehen gesorgt - und die Frage aufgeworfen: Darf eigentlich jeder solche gefährlichen Tiere privat halten? In den einzelnen Bundesländern gibt es einen Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen.

Der Schreck war groß, als Passanten am Mittwoch die halb erstarrte, hochgiftige Sandviper vor dem Wohnhaus in Landsweiler-Reden fanden. Schnell war klar: Sie gehörte einem Anwohner des Gebäudes, der aber offenbar schon länger nicht mehr zuhause war, weil die Polizei wegen anderer Vergehen nach ihm sucht. In der Wohnung fanden Beamte mehrere tote Schlangen und eine weitere lebende Viper. Nach einer dritten wird noch gesucht.

Kein spezifisches Gefahrtiergesetz im Saarland

Das, was bisher über den Halter bekannt ist, wirkt wenig vertrauenserweckend. Dennoch gibt es im Saarland kein Gesetz, dass ihm die Haltung gefährlicher Tiere untersagt. "Es gibt im Saarland kein spezifisches Gefahrtiergesetz", erklärt Markus Monzel. Er ist Präsident der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde und im Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz zuständig für den Artenschutz.

1988 habe es zwar mal eine entsprechende Polizeiverordnung gegeben, die sei aber schon vor 20 Jahren wieder außer Kraft gesetzt worden. Stattdessen würden im Saarland die allgemeinen Regeln des Tierschutzgesetzes gelten. "Darin ist unter anderem geregelt, dass jeder, der ein Tier in Privathand hält, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss", sagt Monzel, schränkt aber auch ein, dass diese Kenntnisse nicht besonders genau definiert seien.

Haltungsverbote in mehreren Bundesländern

In anderen Bundesländern sind die Regelungen teils deutlich strenger. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist vor zwei Jahren ein eigenes Gifttiergesetz in Kraft getreten. Darin wird die private Haltung und insbesondere die Neuanschaffung verboten - für bestehende Halter gibt es zum Beispiel eine Meldepflicht, zudem muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

Auch in Hessen, Bayern, Thüringen, Berlin oder Hamburg gibt es spezielle Regelungen - teils ebenfalls Verbote, teils eine Erlaubnispflicht mit entsprechendem, strengen Sachkundenachweis. Oder wenn ein berechtigtes Interesse, etwa für wissenschaftliche Zwecke, nachgewiesen wird.

"Mehrheit sind seriöse Halter"

Monzel betont, dass solche Fälle wie gerade in Landsweiler-Reden die absolute Ausnahme darstellten. "Das sind spektakuläre Einzelfälle, die in keiner Weise die Mehrheit der seriösen Halter auch solcher Tiere darstellt", so Monzel. Letztlich komme es aber auf den Halter und auch dessen Verantwortungsbewusstsein an.

Über dieses Thema berichtete die Region am Nachmittag am 12.01.2023 auf SR 3 Saarlandwelle.

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