Gemäß § 23 Abs. 6 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) erstattet der Saarländische Rundfunk „alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Programmauftrags.
Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Programme und Angebote und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden publizistischen Leistungen.
Der SR berichtet dabei insbesondere auch über die Entwicklung seiner französischsprachigen Angebote, seine grenzüberschreitende Berichterstattung, die Zusammenarbeit mit französischen Rundfunkanstalten und Institutionen sowie über den Stand der Barrierefreiheit seiner Angebote.“