Wissenwertes und Fallstricke rund um die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung
Wem gehört das Saarland? In der Bürgerrecherche des SR und dem gemeinnützigen Recherchezentrum Correctiv wollen wir herausfinden, wem Wohnungen und Häuser im Saarland gehören, aber es geht auch um Themen wie Nebenkosten für Mieter. Kai Werner, Vorsitzender des Deutschen Mieterbunds Landesverband Saarland e. V. beantwortet Fragen unserer Hörer und gibt Auskunft über Wissenswertes rund um Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnungen.
Warum sind die Heizkosten im Saarland so hoch?
Bei Heizkosten ist das Saarland bundesweit Spitzenreiter. Laut Kai Werner liegt das an zwei Faktoren: Zum einen ist die Bausubstanz der saarländischen Häuser aufgrund meist sehr alter Gebäude und schlechter energetischer Modernisierung oft unzureichend isoliert. Zum anderen hat das Saarland aber auch sehr hohe Heizpreise. Sowohl das Heizöl als auch Fernwärme ist hierzulande sehr teuer. Fernwärme ist dabei einer der teuersten Energieträger, dafür aber ökologisch sinnvoll.
Stimmt die Nebenkostenabrechnung überhaupt?
Bei der Frage nach der Richtigkeit der Abrechnung empfiehlt Kai Werner einen Blick in den Mietvertrag. Dort ist genau aufgeführt, was abgerechnet werden darf und wie es abgerechnet werden soll. Auf diesem Wege kann man zunächst prüfen, ob die Abrechnung formell ordnungsgemäß, nachvollziehbar und transparent nachrechenbar ist. Besonders bei der Heizkostenabrechnung gibt es, so Werner, häufig Knackpunkte. Dies ist aber nicht zwangsläufig auf eine böse Absicht des Vermieters zurückzuführen, sondern liegt häufig an dem sehr kompliziertem Betriebskostenrecht. Der Mieter ist jederzeit dazu berechtigt, alle Rechnungen und Belege des Vermieters einzusehen und auf Richtigkeit zu überprüfen. Im Falle von Ungereimtheiten kann man sich an den Mieterbund wenden.
Bis wann muss der Vermieter die Abrechnung bei Auszug vorlegen?
Prinzipiell muss die Abrechnung durch den Vermieter spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum erfolgen. Geht der Abrechnungszeitraum beispielsweise von Januar 2019 bis Dezember 2019, dann muss die Abrechnung für dieses Abrechnungsjahr spätestens im Dezember 2020 erfolgen. Dies gilt auch im Falle eines Auszugs des Mieters. Der Nutzungszeitraum des Mieters muss bei der Abrechnung dann jedoch berücksichtigt werden. Abgerechnet werden darf natürlich nur die Zeit, die der Mieter auch tatsächlich dort gewohnt hat. Die Kaution muss bereits sechs Monate nach Auszug abgerechnet werden. Bis zur Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter sich jedoch einen Teil der Kaution zurück behalten.
Weitere Hörerfragen zur Betriebskostenabrechnung
- Welche Versicherungen kann der Vermieter auf den Mieter anteilig umlegen?
Alle Sachversicherungen und die Haftpflichtversicherung dürfen vom Vermieter umgelegt werden
- Hab ich das Recht alle Belege für die Nebenkostenabrechnung einzusehen?
Alle Belege und Rechnungen der Vermieter oder der Hausverwaltung, welche die Grundlage für die Nebenkostenabrechnung sind, dürfen vom Mieter eingesehen werden. Kosten, die der Vermieter oder die Hausverwaltung nicht nachweisen kann, müssen vom Vermieter auch nicht bezahlt werden.
- Welche Berechnung gilt? Die nach Personen oder nach Wohnfläche?
Ob nach Personen oder Wohnfläche berechnet wird ist im Mietvertrag geregelt. Ist dies nicht der Fall, gilt der gesetzliche Verteilerschlüssel nach dem Anteil der Wohnfläche
- Wieso bezahle ich den vollen Betrag für die Treppenreinigung, obwohl ich mich selbst darum kümmere und dafür Geld erhalte?
Als Dienstleisterin bekommt die Hörerin für die erbrachte Dienstleistung ein Entgelt, muss sich aber als Mieterin gleichzeitig trotzdem anteilig an den Nebenkosten beteiligen