Ein Büroangestellter sitzt verkleidet am Schreibtisch und telefoniert (Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Ronny Hartmann)

Von Kostümen und Krawatten: Was an der Faasend erlaubt ist und was nicht

  08.02.2024 | 07:37 Uhr

In echter Polizeiuniform auf die Kappensitzung, nachdem man den Chef vorher für seinen schlechten Geschmack bestraft und ihm ohne Umschweife im Büro die Krawatte abgeschnitten hat? Vorsicht, das kann ziemlich in die Hose gehen. Denn auch im Saarland herrscht an der Faasend keine Narrenfreiheit.

Der Startschuss für die Faasend ist gefallen – Zeit also, sich dieser Tage wieder in den Dorfsherriff zu verwandeln und mit der Spielzeugwaffe im Holster auf den Weg zur Kappensitzung zu machen. Oder doch besser nicht. Denn je nachdem, wie echt die Attrappe aussieht, kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro drohen.

Es gibt einige Kostüme, bei denen Faasebooze das Lachen im Halse stecken bleiben dürfte, wenn sie wüssten, wie teuer ihnen die Maskerade zu stehen kommen könnte. So ist es zum Beispiel auch keine gute Idee, sich einfach die echte Polizeiuniform von Onkel Werner für das bunte Treiben auszuleihen.

Warum nicht, verrät ein Blick ins Strafgesetzbuch. Paragraf 132a nämlich besagt, dass "wer unbefugt (...) inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt", mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen muss. Nicht erlaubt sind darüber hinaus wegen der Verwechslungsgefahr Kostüme, die originalen Dienstuniformen täuschend ähnlich sehen.

Und – was eigentlich klar sein sollte – verboten sind auch Verkleidungen, die rechtsextremistische Symbole oder Kennzeichen terroristischer Organisationen zeigen, siehe Paragraf 86a im Strafgesetzbuch: Das Tragen von Fahnen, Abzeichen, Uniformstücken und dergleichen kann demnach eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Nicht jeder Spaß auf der Arbeit ist erlaubt

Ein bisschen Farbe in den tristen Büroalltag reinbringen und verkleidet zur Arbeit zu kommen, dagegen wird ja aber wohl nichts sprechen können? "Kommt auf den Beruf an", sagt Carsten Gebel, Anwalt für Arbeitsrecht in Saarbrücken. "Wenn es eine verbindliche Kleidervorschrift gibt, dann muss das Kostüm in aller Regel zuhause bleiben."

Gebel rät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihren Chef oder ihre Chefin vorher in jedem Fall zu fragen. Gibt es grünes Licht, sollten sich Beschäftigte bei der Kostümwahl dennoch etwas zurückhalten. "Zu aufreizend oder zu provokant sollte das Kostüm nicht sein." Unangebracht seien auch Kostüme, die andere Menschen verletzten könnten.

Wer schon kostümiert zur Arbeit erscheint, der hat nicht selten bereits Pläne für den Abend. Warum also nicht schon im Büro ordentlich in Stimmung bringen – mit der passenden Musik etwa. "Sofern der Arbeitgeber kein Veto einlegt und die Arbeit nicht darunter leidet, ist das durchaus in Ordnung. Es kommt allerdings auf die Lautstärke an", sagt Gebel. Kolleginnen und Kollegen dürfen sich dadurch nicht gestört fühlen.

Darf es zur Musik auch ein Glas Sekt sein? Wie so oft gilt: fragen! "Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Ausmaß gefeiert und ob Alkohol auf der Arbeitsstelle getrunken werden darf." In der Regel sei ein Glas Sekt meist erlaubt, solange der oder die Beschäftigte in einem arbeitsfähigen Zustand bleibe.

Einfach so die Krawatte des Chefs abschneiden gilt als Sachbeschädigung

Den Chef endlich mal von seiner unsäglichen Krawatte zu befreien und das vollkommen ohne Konsequenzen – diese einmalige Chance muss doch ergriffen werden. "Ich rate dringendst davon ab, das völlig unverblümt zu tun", sagt Gebel. "Man sollte sich vorher vergewissert haben, dass das wirklich in Ordnung geht." Denn im schlimmsten Falle könnte sonst eine Abmahnung oder gar Kündigung drohen. "Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei nämlich um eine Sachbeschädigung."

Zurück zum Thema Alkohol: Wer am Fetten Donnerstag oder an Rosenmontag zu tief ins Glas geschaut hat und sich am nächsten Tag mit einem ordentlichen Kater herumplagt, sollten sich eher krankmelden – denn auch ein Kater gilt offiziell als Krankheit. "Man sollte allerdings tunlichst vermeiden, mit zwei Promille Restalkohol auf die Arbeit zu kommen. Das stellt eine Pflichtverletzung dar, die eine Abmahnung oder auch Kündigung zur Folge haben kann", warnt Gebel.

Na dann: Alleh hopp und helau!


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