Paragrafen-Symbole an Türgriffen. (Foto: dpa)

Presserecht: Was Journalisten dürfen

Felicitas Fehrer  

Die Pressefreiheit gehört zu den Grundrechten der Demokratie. Sie soll gewährleisten, dass Vertreter der Presse frei ihre Meinung äußern dürfen. Doch auch im Journalismus gibt es Grenzen, die gesetzlich festgelegt sind. Welche Fotos dürfen veröffentlicht werden? Wo beginnt ein Eingreifen in die Privatsphäre? Wie sieht es mit dem Urheberrecht aus? Hier ein kleiner Überblick.

Dass Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit in einem demokratischen Staat sehr wichtig sind, erkennt man schon daran, dass sie im Grundgesetz verankert sind. Jeder hat demnach das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Doch diese Freiheiten können eingeschränk werden, wenn es darum geht, ein mindestens ebenso wichtiges Recht zu schützen, wie zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht eines Menschen.

Persönlichkeitsrecht

Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass sein Privatleben und seine Intimsphäre besonders geschützt werden. Zur Intimsphäre gehören etwa die Wohnung, die innersten Gedanken und Gefühle, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, oder das Liebesleben. Über diese Dinge darf ein Journalist nicht berichten, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich zustimmt.

Es ist aber auch klar, dass dieses Recht nicht immer völlig uneingeschränkt gelten kann. Schließlich haben Presse und Rundfunk die Aufgabe, frei und ohne Zensur über alles zu berichten - sofern es im Interesse der Öffentlichkeit ist. Deswegen gibt es hier Ausnahmen - zum Beispiel bei „Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Das sind Menschen, die auf irgendeine Art und Weise das Zeitgeschehen beeinflusst haben und daher in die Öffentlichkeit gelangt sind, wie zum Beispiel Politiker, Schauspieler oder bekannte Sportler.

In diesen Fällen ist also abzuwägen, was wichtiger ist: das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen oder das Interesse der Öffentlichkeit an einer entsprechenden Berichterstattung.

Recht am eigenen Bild

Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gehört auch das Recht am eigenen Bild. Jeder Mensch darf selbst entscheiden, ob und wie ein Foto von ihm veröffentlicht wird. Journalisten dürfen also nicht einfach alles und jeden fotografieren und das Bild dann ungefragt veröffentlichen. Zuerst brauchen sie das Einverständnis des Betroffenen. Dieses Einverständnis kann auch so aussehen, dass die Person vor der Kamera des Journalisten posiert und sich bewusst fotografieren lässt. Generell sollten Journalisten aber immer sichergehen und nachfragen, ob und wo die Bilder erscheinen dürfen. Dieses Gesetz gilt übrigens nicht nur für Fotos, sondern auch für Zeichnungen oder Filmaufnahmen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Keine Einwilligung benötigt man von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte - wenn sie im Zusammenhang mit einem Ereignis von öffentlichem Interesse gezeigt werden und der private Bereich geschützt bleibt.

Auch die Veröffentlichung von Bildern eines bestimmten Ortes, auf dem die Person nur am Rande als sogenanntes „Beiwerk“ zu sehen ist, ist erlaubt. Ebenso wird es bei Versammlungen gehandhabt, also zum Beispiel bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstration.

Urheberrecht

Wer ein Foto macht, einen Film dreht, einen Text oder ein Lied schreibt, wird automatisch zum Urheber, der ein „geistiges Werk“ geschaffen hat. Das Urheberrechtsgesetz legt fest, dass nur der Urheber allein bestimmen darf, was mit seinem Werk passiert. Dadurch soll verhindert werden, dass das eigene Werk ungefragt einfach verwertet oder in einen anderen Zusammenhang gebracht wird.

Generell dürfen Radio- oder Fernsehbeiträge, Texte, Fotos, Filme oder Zeichnungen also nicht ohne Einverständnis des Urhebers veröffentlicht werden.

Das war ein kleiner Einblick in das komplexe Rechtssystem des Journalismus. Es gibt noch weitere Aspekte, wie die journalistische Sorgfaltspflicht, die Weitergabe geheimer Informationen, das Verbot von Schleichwerbung oder das Zitatrecht.

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