Eine Frau liest eine Broschüre über Vorsorge-Möglichkeiten (Foto: Patrick Pleul/dpa)

Viele Änderungen beim Betreuungsrecht seit diesem Jahr

  22.01.2023 | 08:59 Uhr

Wenn ein Mensch plötzlich aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls keine Entscheidungen mehr für sich treffen kann, braucht er aus rechtlichen Gründen eine Betreuungsperson. Zum Jahresbeginn 2023 ist eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Was sich geändert hat und was Sie wissen müssen.

Ob im Alter, durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung – schnell kann es passieren, dass ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden.

Das kann etwa sein, wenn die Person einen Schlaganfall hatte oder aufgrund von Demenz keine Rechtsgeschäfte mehr erledigen kann. Auch nach Unfällen oder anderen Notfällen können Menschen in eine solche Situation kommen. Dann braucht die Person eine Betreuungsperson, die rechtliche Entscheidungen für sie trifft.

Am 1. Januar ist das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es ist die größte Reform im Betreuungsrecht seit dessen Einführung. Ein Ziel war es, die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu stärken.

Ehegatten bekommen Notvertretungsrecht

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht konnten Ehegatten bisher weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten. Das hat sich nun geändert. In bestimmten Notsituationen kann ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen für seinen Ehepartner "rechtliche Handlungen im Gesundheitsbereich" vornehmen.

Das Notvertretungsrecht greift aber nur im Gesundheitsbereich, nicht bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Zudem ist das Notvertretungsrecht auf sechs Monate befristet.

Betreuer müssen nach Wünschen des Betreuten handeln

Ist kein Ehegatte vorhanden, stellt sich oftmals die Frage, wer die Betreuung übernimmt. Nach dem neuen Betreuungsrecht wird ein Betreuer nur bestellt, wenn dies erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen auch Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste.

Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Gespräche ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Daran muss der Betreuer sein Handeln ausrichten.

Anbindung an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht soll außerdem die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine stärken. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.

Viele Vorgaben für Berufsbetreuer

Wenn keine ehrenamtlichen Betreuer zur Verfügung stehen, wird oft auch ein Berufsbetreuer eingesetzt. Das neue Recht macht diesem engere Vorgaben. Berufliche Betreuer müssen sich bei der Betreuungsbehörde registrieren lassen.

Dafür muss der Betreuer ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachweisen. Dazu gehören Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts sowie Kenntnisse auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, des Sozialrechts und der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen.

Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Weiterhin gilt aber: Die besten Instrumente, um für den Notfall umfassend vorzusorgen, sind die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Darauf hat das saarländische Justizministerium noch einmal hingewiesen.

Das Ministerium der Justiz stellt anlässlich der Gesetzesreform eine aktualisierte Fassung der Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen zur Verfügung.

Die Broschüre kann kostenfrei unter https://www.saarland.de/vorsorge als PDF-Datei angesehen oder als Printprodukt bestellt werden.


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