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Wer haftet bei Gefälligkeitsleistungen?

  20.07.2019 | 12:54 Uhr

In der Ferienzeit erledigt man gerne mal etwas im Haus oder der Wohnung von Freunden und Nachbarn, wenn diese verreist sind. Dabei kann auch mal etwas schiefgehen - aber wer haftet dann für den Schaden?

Während der Urlaubszeit kümmert man sich öfter mal um die Blumen und die Wohnungen von Freunden oder der Familie. Dabei passieren schnell kleinere Unfälle - eine wertvolle Vase wird versehentlich umgestoßen oder das Parkett quillt durch das Gießwasser auf. Eigentlich ein klarer Fall für die private Haftpflichtversicherung. Aber die zahlt auch nicht immer, sagt Eva-Maria Loch von der Verbraucherzentrale des Saarlandes.

Bei diesen Fällen handelt es sich nämlich um sogenannte Gefälligkeitsleistungen. Und die sind oft nicht in den Bedingungen einer normalen privaten Haftpflichtversicherung miteinbegriffen. Die Mindestversicherungssumme liegt normalerweise bei 10.000 Euro, die allerdings oft nur bei reinen Sachschäden abgedeckt werden.

Deshalb empfiehlt Eva-Maria Loch, unbedingt einen Blick in die Versicherungspolice oder die Versicherungsbedingungen zu werfen und herauszufinden, ob Gefälligkeitsleistungen miteingeschlossen sind. Sollte das nicht der Fall sein, können Gefälligkeits-Klauseln in der Versicherung erweitert werden.

Aber aufgepasst: die Versicherungen haben wie auch der Verbraucher das Recht, im Schadensfall zu kündigen. Dann kommt man nur schwer bei einer anderen Versicherung unter. Dennoch sagt Eva-Maria Loch: "Eine private Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung überhaupt, die sollte jeder haben." Ob man Gefälligkeitsleistungen in die Versicherung mit aufnimmt, ist jedem selbst überlassen.

Auch Thema auf SR 1 am 5. Juli 2019 in der Sendung ''Dein Vormittag im Saarland''.

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