Mutter mit Kind vor einem Laptop (Foto: Pixabay/finelightarts)

Eure Fragen zum Kinderkrankengeld

  15.01.2021 | 21:48 Uhr

Viele Eltern müssen wegen des Schul- und Kita-Lockdowns ihre Kinder derzeit wieder selbst betreuen. Als Entlastung wird dafür die Zahl der Kinderkrankentage in diesem Jahr verdoppelt. Ein Elternteil hat demnach künftig den Anspruch auf jeweils 20 statt bislang zehn Tage, bei mehreren Kindern sind es insgesamt maximal 45 Tage. Bei Alleinerziehenden sind es 40 statt bislang 20 Tage und bei mehreren Kindern maximal 90 Tage.

Klingt gut. Dennoch bleiben viele Fragen offen. SR 1 hat daher die Geschäftsführerin der Arbeitskammer, Beatrice Zeiger, eingeladen. Die Expertin hat zahlreiche Hörerfragen beantwortet. Hier alles zum Nachhören:

Wie sieht die Regelung mit den zusätzlichen Kinderkrankentagen jetzt aus?

Man kann jetzt nicht nur, wenn die Betreuungseinrichtungen, also die KiTa oder die Schule, geschlossen sind, dieses Geld beantragen, sondern auch, wenn die Präsenzpflicht pandemiebedingt nur ausgesetzt ist oder wie bei den Kitas, wenn nur ein eingeschränkter Betrieb möglich ist. Das ist eine Verbesserung.

Voraussetzung ist auch, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte. Die Oma als vulnerable Person käme dafür zum Beispiel eher nicht in Frage.

Jeder Erziehungsberechtigte kann erst mal für jedes Kind 20 Tage beantragen. Als Höchstgrenze gilt bei einem Ehepaar 40 Tage und für Alleinerziehende auch 40 Tage.

Wer zahlt dieses Krankengeld? Wo muss ich das beantragen?

Das Kinderkrankengeld muss man bei der Krankenkasse beantragen. Statt einer Krankschreibungen vom Kinderarzt braucht man eine Bescheinigung, die von der Schule oder Kita ausgestellt wird, dass die Eltern ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie zu Hause lassen.

Die Ministerien, aber auch die Krankenkassenverbände sind derzeit dabei, eine einheitliche Bescheinigung zu erstellen, damit es für die Einrichtungen beim Ausstellen einfacher wird.

Warum erhalten Privatversicherte dieses Kinderkrankengeld nicht?

Der Gesetzgeber kann nur für die gesetzlichen Krankenkassen Regelungen treffen, aber nicht für die privaten. Daher kann die Leistung nur für Kinder beantragt werden, die gesetzlich versichert sind. Wenn nun ein Ehepartner privatversichert und der andere nicht privatversichert ist, dann sind die Kinder automatisch privatversichert und die ganze Familie bleibt bei der Kinderkrankengeld-Regelung außen vor.

Privatversicherte und Selbstständige, für die die Ausweitung der Kinderkrankentage und des Kinderkrankengeldes nicht gilt, können Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen (§ 56), die Anforderungen dort sind allerdings höher.


Kann man Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn man im Homeoffice ist?

Im Homeoffice arbeiten und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, geht eigentlich nicht. Eltern, deren Tätigkeit es ermöglichen würde, von Zuhause zu arbeiten, können die Freistellung und das neue Corona-Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Das sollte man mit dem Arbeitgeber absprechen. Es wird allerdings nicht überprüft.

Wieviel Geld pro Tag gibt es maximal beim erweiterten Kinderkrankengeld?

Man erhält bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes, aber maximal 112,88 Euro pro Tag brutto, d.h. davon gehen noch mal Steuern usw. ab. Aber das ist wesentlich mehr als die Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz. Da bekommt man nur 67 Prozent vom Netto. 

Bekommt man das Kinderkrankengeld auch, wenn es in der Betreuungseinrichtung grundsätzlich Platz fürs Kind gibt, man es aber sicherheitshalber lieber zuhause betreuen will?

Das kommt darauf an. Wenn ein beschränkter Regelbetrieb angeordnet worden ist, wie es im Moment der Fall ist, kann man die Kinder zuhause lassen, auch wenn die Kita grundsätzlich offen wäre. Wenn aber ein normaler Betrieb läuft und man möchte das Kind lieber zuhause lassen, dann greift das Kinderkrankengeld nicht.


Kann ich das Kinderkrankengeld beantragen, wenn ich wegen Kurzarbeit zuhause bin?

In diesem Fall hat man kein Wahlrecht zwischen Kinderkrankengeld und Kurzarbeitergeld.

Muss ein Arbeitgeber das Kinderkrankengeld im Rahmen der Lohnfortzahlung zahlen?

Im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag kann geregelt sein, dass der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Kindes Kinderkrankengeld zahlt. Hier geht es aber nicht um eine Erkrankung, sondern um eine Aussetzung der Präsenzpflicht usw., dann greift das erweiterte Kinderkrankengeld, das bei der Krankenkasse beantragt wird und nicht beim Arbeitgeber; der muss das daher auch nicht zahlen.

Noch ein Tipp von der Expertin

Man sollte die 20 Tage für ein Elternteil bzw. 40 Tage für Alleinerziehende wenn möglich nicht auf einmal in Anspruch nehmen, denn das Jahr dauert noch lange; besser ist es für alle Fälle immer noch ein paar Tage übrig zu haben. Es ist daher auch eine Überlegung wert, ob man noch über §56 des Infektionsschutzgesetzes ein paar Tage beantragen kann.


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Auch Thema auf SR 1 am 15.01.2021 in der Sendung 'Dein Vormittag im Saarland'.

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