Ein Zaun (Foto: SR)

Nachbarschaftsrecht – Was bei Gartenzaun, Hochbeet & Co. zu beachten ist

Gut zu wissen

Yvonne Schleinhege-Böffel   11.05.2023 | 09:30 Uhr

Manchmal können es die kleinsten Dinge sein, über die sich Nachbarn zerstreiten. Dabei müssen nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnissen Regeln eingehalten und bestimmte Dinge toleriert werden. Die Stiftung Warentest erklärt, welche Rechte und Regeln gelten - mit Blick auf den heimischen Garten.

Ob Hecke, Schottergarten oder Gewächshaus – mit dem Nachbarn kann man wirklich über viele Dinge streiten. „Da wird um die absurdesten Dinge gestritten. Es gab schon Urteile, die haben sich mit Fußballflaggen beschäftigt oder mit Gartenzwergen“, berichtet Ulriche Schulz von der Stiftung Warentest.

Gerade jetzt im Frühling fällt viel Gartenarbeit an - es wird auch gewerkelt und gebaut. Was ist also erlaubt? Grundsätzlich gilt: Nachbarn müssen sich an Regeln halten, auch Rücksicht nehmen, aber es eben auch ertragen, wenn die Leute von nebenan geringfügig nerven.

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Nachbarschaftsrecht rund um den Garten
Audio [SR 3, Studiogespräch: Yvonne Schleinhege-Böffel / , 11.05.2023, Länge: 07:52 Min.]
Nachbarschaftsrecht rund um den Garten

Vorsicht beim Griff zur Gartenschere

Baumschnitt im Frühjhar (Foto: Pixabay/pixelscreativefactory)

Nicht selten kommt es vor, dass Bäume oder Sträucher vom Nachbarn auf das eigene Grundstück ragen. Einfach zu Heckenschere greifen, dürfe man dann allerdings nicht, so die Expertin. Allerdings könne man sich gegen überhängende Äste wehren, wenn die eine Beeinträchtigung für das eigene Grundstück darstellen.

Dafür muss man dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, binnen der er die Äste selbst beseitigen sollte. Erst wenn die verstreicht, dürfe man selbst zur Tat schreiten, so Ulrike Schulz. „Allerdings Achtung, man muss das fachgerecht machen. Man darf dafür aber auch einen Gärtner beauftragen.“ Dann muss der Nachbar zahlen.

Ganz generell sei es keine gute Idee, bestimmte Pflanzen einfach abzuschneiden oder Bäume zu fällen, schreibt die Stiftung Warentest. Dies gelte auch fürs eigene Grundstück. Viele Gemeinden haben nämlich Baumschutzverordnungen. Zum Wohle der Tiere dürften Bäume oder Hecken von März bis Ende September sowieso nur schonend beschnitten werden.

Hochbeet, Gewächshaus und Komposthaufen

Gewächshaus (Foto: pixabay)

„Wer ein Gewächshaus haben möchte, muss herausfinden, ob man eine Baugenehmigung braucht. Die Bundesländer regeln dies sehr unterschiedlich in ihren Bauordnungen“, erklärt Ulriche Schulz. Einige Bundesländer knüpfen die Genehmigungsfreiheit an die Höhe des Gewächshauses. So auch im Saarland.

Aber wichtiger Tipp: Auch wenn man laut Landesordnung keine Baugenehmigung braucht, sollte man bei der örtlichen Gemeinde nachfragen. Denn die Gemeinde kann örtliche Festlegungen treffen. Vorgeschrieben sein können zum Beispiel Grenzabstände zum Nachbarn, oder eine Maximalfläche. 

Was ein Hochbeet angeht, gibt es dazu im Nachbarrecht der Länder noch keine konkreten Regeln, schreibt die Stiftung Warentest. Wer ein Hochbeet einrichten möchte, soll sich vor allem mit dem Nachbarn abstimmen und mögliche Abstände zur Grundstücksgrenze oder maximale Höhen bei zuständigen Baubehörde nachfragen.

Nicht nur Hobbygärtner legen gerne auf dem eigenen Grundstück einen Komposthaufen an. Und genau das darf auch jeder tun, schreibt die Stiftung Warentest. Der Kompostgeruch lässt sich zwar nicht ganz vermeiden, die Nachbarn müssen ihn bis zu einem gewissen Maß hinnehmen. Wer es sich mit seinen Nachbar nicht verscherzen will, sollte ihn nicht direkt neben Terrassen oder Sitzgelegenheiten anlegen.

Klare Regeln für Gartenzäune

Ein Mann an einer Zaunanlage (Foto: SR)

Auch für Gartenzäune gibt es natürlich klare Regeln. So muss auf Grundstücken die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet sein, damit niemand gefährdet wird. Pool und Teiche bergen mögliche Gefahren, frei laufende Hunde auch – sie müssen eingezäunt sein.

Was nicht geht, ist ungefragt an der Grenze zum Nachbarn einen Zaun hochzuziehen, berichtet Ulrike Schulz. Oder auf seinem eigenen Grundstück einfach einen neuen hochziehen. Es muss eine gemeinsame Absprache erfolgen. Ob es eine Pflicht zur Einfriedung gibt, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Auch wie die Kosten zwischen den Nachbarn, deren Grundstücke durch einen Zaun getrennt sind, aufzuteilen sind, ist darin zu finden. Dazu sollte auch die Gemeinde kontaktiert werden. „Zum Beispiel können manche Gemeinden bestimmte Zaunarten verbieten, wie zum Beispiel Drahtgeflecht, Zäune oder es können Regelungen getroffen werden, wie hoch ein Zaun sein darf.“

Streit über Kleinigkeiten – Gartenzwerge und falscher Fußballverein

Gartenzwerg (Foto: dpa)

Neben großen Bauvorhaben gibt es auch Kleinigkeiten, über die sich Nachbarn zerstreiten können. Ist der Nachbar Fan des „falschen“ Fußballvereins und stellt dies mit Fahnen im Garten offen zu Schau, kann das provozieren. Doch ändern könne man daran nichts, so ein Urteil aus dem die Stiftung Warentest zitiert. Lebt man in einer Eigentümergemeinschaft, muss die aber einbezogen werden.

Der eine Nachbar mag den englischen Rasen, der andere lieber eine wilde Wiese.  Beides ist Hausbesitzern erlaubt. So etwas wie eine Rasenmähpflicht gibt es nicht, schreibt die Stiftung Warentest. Anders ist das bei Mietern, denn sie können mietvertraglich dazu verpflichtet werden, den Garten im üblichen Rahmen zu pflegen.

Über den Gartenzwerg im Vorgarten gibt es mittlerweile einige, teils auch skurrile Urteile. Traditionelle Gartenzwerge sind meist unkritisch. Problematischer sind Gartenzwerge, die provozieren, weil sie beispielsweise einen Mittelfinger zeigen. Von einem sogenannten „Fuck-You-Zwerg“ könne sich ein Nachbar zu Recht beleidigt fühlen, so ein Gerichtsurteil. 

Bevor es vor Gericht geht - Nachbarschaftsstreit schlichten

„Nachbarschaftsstreitereien landen wirklich sehr häufig vor Gericht“, erklärt Ulrike Schulz. Aber das müsse nicht sein. "Der schnellere und günstigere Weg ist womöglich, die Schlichtung übers ordentliche Schiedsamt.“ Zuständige Gütestellen gibt es an jedem Wohnort und sind unter schiedsamt.de zu finden.

Ein alternativer Weg der Streitbeilegung könne eine Mediation sein, heißt es bei der Stiftung Warentest. Der Mediator richtet nicht, sondern erarbeitet mit den Parteien eine für beide Seiten passende Lösung. Voraussetzung ist, dass die Streitenden bereit sind, den Konflikt gütlich beizulegen.

"Gut zu wissen" - immer mittwochs in der Sendung "Bunte Funkminuten" auf SR 3 Saarlandwelle.

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