Urlaubsblick (Foto: SR)

Was bei der Ferienplanung beachtet werden sollte

 

Die Urlaubsplanung ist momentan keine leichte Aufgabe. In Zeiten, in denen sich die Situation tagtäglich ändern kann, ist das Festlegen auf eine konkrete Reise mit vielen Unsicherheiten verbunden. Doch der Urlaub muss trotzdem beim Chef eingereicht werden. Und möchte man diesen nicht schon wieder zu Hause verbringen, muss dazu auch eine Reise gebucht werden. Worauf man dabei achten sollte, verrät Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen.

Reiserücktrittsversicherungen

Wer sich aufgrund einer Reiserücktrittsversicherung, die womöglich schon vor Jahren abgeschlossen wurde, auf der sicheren Seite wähnt, sollte sich die Bedingungen nochmal genau anschauen. Laut Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen sind herkömmliche Reisrücktrittsversicherungen für die aktuelle Situation eher nicht geeignet, da diese im Pandemiefall oft nicht zahlen.

Die Branche reagiert aber auf die aktuelle Situation und bietet Reiseversicherungen speziell für den Pandemiefall an. Doch auch wenn es sich, so Lassek, um eine "Wissenschaft für sich" handelt, sollte bei den Angeboten genau auf die Bedingungen und das Kleingedruckte geachtet werden. So kann es durchaus sein, dass eine Versicherung nicht zahlt, wenn die Pandemie zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bekannt war.

In anderen Fällen gilt die Versicherung nur für die Person, die während des Urlaubs akut erkrankt. So wird die sichere Heimreise für diese Person übernommen, der Rest der Familie ginge aber leer aus.

Bekomme ich bei Stornierungen mein Geld zurück?

Bei Stornierungen gibt es verschiedene Aspekte zu beachten. Grundlegend kann man sich aber immer mindestens geltendes Recht berufen. Nach diesem hat der Kunde das Recht auf Rückerstattung der Kosten oder kann nicht zur Zahlung aufgefordert werden, wenn die Leistung des gebuchten Angebots nicht erbracht werden kann. Dies wäre beispielweise der Fall, wenn aufgrund einschneidender Einschränkungen gar nicht erst die Möglichkeit bestünde, zum Zielort zu reisen. Gutscheine für zukünftige Reisen sind bei der Rückerstattung der Kosten dabei nicht ausreichend.

Wird der Zielort zum Risikogebiet erklärt, muss zwischen Pauschalreisen und individuell gebuchten Reisen unterschieden werden. Bei Pauschalreisen hat der Kunde in diesem Fall das Recht auf volle Kostenrückerstattung. Bei individuell gebuchten Reisen kann das, so Lassek, auch anders aussehen. Besteht theoretisch die Möglichkeit, das gebuchte Angebot in Anspruch zu nehmen, muss der Kunde auch für die Kosten aufkommen. Mietet man beispielsweise privat eine Ferienwohnung im Allgäu oder ein Stellplatz auf einem Campingplatz, gibt es nur dann das Geld zurück, wenn gelte Maßnahmnen den Aufenthalt dort verhindern würden. Verstößt der Urlaub aber nicht gegen die aktuelle Rechtssprechnung, gibt es auch keinen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Stornierung.

Persönliches Unbehagen und Unsicherheit sind dabei keine ausreichenden Stornierungsgründe. Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen rät bei der Buchung dazu, direkt mit dem Anbieter Stornierungsmöglichkeiten zu vereinbaren und diese schriftlich festzuhalten. Viele Buchungsportale bieten von sich aus sogenannte "Flex-Angebote" mit kostenloser Stornierungsmöglichkeit bis zu 14 Tage vor Reisebeginn an.

Vorsicht bei Vorkasse

Auch wenn man sich bei der Buchung der Reise gut abgesichert, Stornierungsmöglichkeiten vereinbart oder gar eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte das Bezahlen im Voraus trotzdem vermieden werden. In Anbetracht der aktuellen Situation muss leider davon ausgegangen werden, dass einige Anbieter die Krise nicht überstehen werden und Insolvenz anmelden müssen. Eine Rückerstattung kann in diesem Fall schwer werden.

Auf länderspezifische Regelungen achten

In vielen Fragen ist es wichtig, sich mit den aktuell geltenden Bestimmungen des Zielortes vertraut zu machen. So gibt es einige Länder, in welchen Einreisende zunächst in zweiwöchige Quarantäne müssen. Wie es mit Bestimmungen zum Thema Impfpflicht aussieht, kann derzeit niemand genau sagen. Unwahrscheinlich ist es aber, dass eine Impfung im Nachhinein verlangt wird, also obwohl es zum Zeitpunkt der Buchung des Flugs oder Hotels noch keine Impfpflicht gab. Dies, so Lassek, wäre rechtlich sehr schwer durchzusetzen. Generell hält Peter Lassek eine Impfpflicht in einigen Ländern oder durch Fluggesellschaften für durchaus möglich, so wie es für Krankheiten wie Gelbfieber oder Malaria bereits der Fall ist.


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