Arbeitsrechtliche Fragen zur Quarantäne
Die Corona-Krise wirft viele arbeitsrechtliche Fragen auf: Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn meine Kinder in Quarantäne kommen? Kann ich trotz Quarantäne von daheim aus weiter arbeiten? Gilt eine Quarantäne gleichzeitig als Krankschreibung? Experten der Arbeitskammer Saarbrücken haben auf SR 1 Hörerfragen beantwortet.
Das Telefon klingelt und eine Stimme meldet sich mit ,,Hallo, hier ist das Gesundheitsamt''. Was folgt, ist meistens die Aufforderung sich in Quarantäne zu begeben. So erging es schon unzähligen Menschen in diesem Jahr. Und was dann?
Die ersten Schritte
Wer sich in Quarantäne begeben muss, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Als Nachweis gilt der Absonderungsbescheid vom Gesundheitsamt. Aufgrund der momentanen Belastung der Gesundheitsämter kann es aber dauern bis dieser eintrifft. Sobald dieser jedoch vorliegt, muss er als Nachweis der verordneten Quarantäne beim Arbeitgeber nachgereicht werden.
Kinder und Quarantäne
Wenn ich nicht selbst, sondern eines meiner Kinder in Quarantäne muss und ich dafür keine andere Betreuungsmöglichkeit habe, dann gibt es einen Lohnausgleich. Jedoch nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes, also ca. 67 % des Nettogehalts. Dieser Betrag ist auch noch begrenzt auf maximal 2.016 Euro im Monat.
Selbstständigkeit - Wer bezahlt den Ausfall?
Das Infektionsschutzgesetz hilft auch den Selbstständigen. Grundlage für finanzielle Hilfen bilden hierbei die Einnahmen aus dem vorherigen Geschäftsjahr. Genaue Informationen gibt es bei den Kammern der jeweiligen Branchen.
Wenn ein Mitarbeiter postiv getestet wurde
Auch für die Arbeitgeber haben die Quarantäne Verordnungen massive Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb. Bei einem positiv getesteten Mitarbeiter bekommt er für diesen den Ausfall bezahlt. Schickt er die anderen Kollegen jedoch aus Sicherheitsgründen selbst in Quarantäne, muss er das Gehalt selbst weiter zahlen und hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Infektionsschutzgesetz.
Arbeiten in der Quarantäne
Eine Quarantäne heißt nicht zwangsläufig, dass man auch erkrankt ist. Wer aufgrund einer Risikobegegnung sich in häuslicher Quarantäne befindet, muss auch weiterhin (sofern möglich) seine Arbeitsleistung erbringen. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Person mit Symptomen von einem Arzt arbeitsunfähig attestiert wurde.
Neue Aufgaben durch HomeOffice?
Wer aufgrund der aktuellen Lage von zuhause aus arbeiten muss oder in Quarantäne ist, muss im Zuge der Schadensminderungspflicht auch andere Tätigkeiten ausüben als normal. Diese müssen jedoch zumutbar sein. Dies gilt nicht nur im HomeOffice oder in Quarantäne, sondern auch im Betrieb vor Ort. Beispielsweise kann ein Restaurantbetreiber von seinen Mitarbeitern verlangen, die Speisen auszufahren, da momentan kein regulärer Gastronomiebetrieb erlaubt ist. Unzumutbar wäre dagegen, die Büroangestellten mit Reinigungsarbeiten zu beauftragen.
Quarantäne = Urlaub?
Wer in seinem Urlaub erkrankt, bekommt die Tage wieder gut geschrieben. Diese gesetzliche Regelung greift jedoch nicht im Quarantänefall. Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss und nicht erkrankt ist, hat keinen Anspruch auf neue Urlaubstage.
Weitere Informationen
Thema auf SR 1 am 13.11.2020 in der Sendung 'Dein Vormittag im Saarland'.