Gericht hebt Familien-Kontaktbeschränkung vorläufig auf
Nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung sind private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine weitere, nicht darin lebende Person beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sieht darin einen Widerspruch zu einem anderen Absatz in derselben Rechtsverordnung und hat diese Kontaktbeschränkung deshalb vorläufig aufgehoben. Die Landesregierung kündigte schnelle Nachbesserungen an.
Eine Frau hatte gegen die Kontaktbeschränkung in Paragraf 6 Absatz 1 der aktuellen Corona-Verordnung geklagt. Sie begründete das damit, dass sie so nicht mehr gemeinsam mit ihrem Mann ihren Enkel und dessen Eltern besuchen konnte oder umgekehrt Besuch von ihnen bekommen könnte.
Das Oberverwaltungsgericht argumentierte, es sei für die Betroffenen nicht klar, ob für sie die „durchaus weit gefasste“ Regelung in Paragraf 1 Absatz 2 der Corona-Verordnung gilt, die Ausnahmen für den „familiären Bezugskreis“ vorsieht, oder ob sie sich nach der „erheblich strengeren“ Kontaktbeschränkung nach Paragraf 6 Absatz 1 richten müssen. Letztgenannten hat das OVG daher vorläufig aufgehoben und fordert eine eindeutigere Formulierung.
Ausnahmen voraussichtlich bis Montag
Die Regelung in Paragraf 1, die weiterhin gilt, sieht bei der Abstandswahrung Ausnahmen für Familienangehörige vor. Explizit genannt werden Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Neffen, Nichten und sogar deren Haushaltsangehörige.
Die Landesregierung kündigte an, bereits in der kommenden Rechtsverordnung nachzubessern, die ab nächsten Montag greifen soll. Darin sollen auch Änderungen im Zuge der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz am Dienstag aufgenommen werden. Der Landtag wird am Freitag in einer Sondersitzung darüber beraten.
Über dieses Thema hat auch die SR 3-Rundschau am 20.01.2021 berichtet.