Diese Corona-Maßnahmen gelten im Saarland
Das öffentliche Leben in Deutschland wurde angesichts der sich ausbreitenden Corona-Pandemie drastisch heruntergefahren. Ein Überblick über die von Bund und Ländern beschlossenen Corona-Maßnahmen.
Maskenpflicht
Im Saarland gilt seit Mittwoch eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum – und zwar dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Also zum Beispiel in Fußgängerzonen.
Einzelhandel
Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf ist geschlossen.
Offen bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte für Lebensmittel
- Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten
- Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen
- Waschsalons
- Zeitungsverkaufsläden
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
- Weihnachtsbaumverkaufsstände und Großhandel
Allerdings dürfen die vom Lockdown ausgenommenen Geschäfte nur noch einen Kunden pro 15 Quadratmeter Ladenfläche reinlassen – statt wie aktuell einen Kunden pro zehn Quadratmeter.
Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben aber weiter möglich. Baumärkte sind geschlossen.
Längere Öffnungszeiten für Lebensmittelgeschäfte
Um zu verhindern dass zu viele Menschen zeitgleich zum Beispiel in Supermärkte strömen, haben die Geschäfte die Möglichkeit, ihre Öffnungszeiten auszuweiten: von 6 bis 22 Uhr.
Schulen und Kitas
Kitas und Schulen schließen ebenfalls oder werden nur noch eingeschränkt betrieben. Schüler und Kita-Kinder bleiben zunächst für dreieinhalb Wochen zu Hause. Für Schüler bis zur Klassenstufe sechs und Kita-Kinder, deren Eltern berufstätig sind, ist im Saarland eine Notbetreuung eingerichtet. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten. Abschlussprüfungen sollen im kommenden Jahr zudem nach hinten verschoben werden.
Kontaktbeschränkungen
Nach Angaben der Landesregierung dürfen höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten oder dem familiären Bezugskreis zuzüglich Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zusammenkommen.
Weihnachten
Für die Weihnachtsfeiertage vom 24. bis zum 26. Dezember gilt laut Landesregierung eine abweichende Regelung. Es dürfen zum eigenen Hausstand vier weitere Personen aus dem familiären Bezugskreis zuzüglich Kinder bis zum Alter von 14 Jahren hinzukommen. Um auch Alleinstehenden die Möglichkeit zu geben, mit Familien mitzufeiern, darf statt eines Familienmitgliedes auch eine andere Person hinzukommen.
Silvester
An Silvester und Neujahr wird in Deutschland angesichts der sich ausbreitenden Corona-Pandemie ein bundesweites An- und Versammlungsverbot gelten. Zudem werde der Verkauf von Feuerwerk vor Silvester grundsätzlich verboten.
Gastronomie
Restaurants, Cafés und Kneipen bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zuhause durch Restaurants sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird aber untersagt.
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum soll vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt und Verstöße mit einem Bußgeld belegt werden.
Reisen
Es gilt ein Appell, bis zum 10. Januar auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen zu verzichten, verboten werden diese jedoch nicht. Quarantänepflichten bei der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten werden bekräftigt.
Religiöse Zusammentreffen
Religiöse Zusammentreffen wie Gottesdienste bleiben unter Einhaltung der bestehenden Corona-Regeln möglich.
Alten- und Pflegeheime
In Alten- und Pflegeheimen sollen ab einer Inzidenzrate von 150 zweimal wöchentlich alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer und alle Bewohner getestet werden. Alle Besucher müssen bei jedem Besuch getestet werden.
Homeoffice
Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen und darüber hinaus zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Freizeit- und Amateursport
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel geschlossen.
Über dieses Thema haben auch die SR-Hörfunknachrichten am 13.12.2020 berichtet.