Gymnasiallehrer hat keinen Anspruch auf frühere Impfung
Gymnasiallehrer im Saarland haben nicht den gleichen Anspruch auf eine bevorzugte Corona-Schutzimpfung wie Grundschullehrer. Das hat das Verwaltungsgericht in Saarlouis entschieden. Es wies damit den Antrag eines Gymnasiallehrers zurück.
Weil Gymnasiallehrer nach der Coronaimpfverordnung einer niedrigeren Priorisierungsgruppe angehören als Grundschullehrer, haben sie erst später Anspruch auf einen Impftermin. Ein saarländischer Gymnasiallehrer sah darin eine Ungleichbehandlung und hat Mitte März beim Verwaltungsgericht einen Antrag gestellt, nach dem Gymnasiallehrer höher eingestuft werden sollen.
Das saarländische Verwaltungsgericht ist jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass die aktuelle Regelung zulässig sei. Zwar mag die unterschiedliche Priorisierung von Gymnasial- und Grundschullehrern tatsächlich eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung sein, da für beide Berufsgruppen bei Einhaltung der Hygienevorschriften in etwa das gleiche Ansteckungsrisiko bestehe. Doch die Priorisierung berücksichtige nicht nur Aspekte des Infektionsschutzes, sondern gehe darüber hinaus.
Abstandsregeln in Grundschulen schwierig
Zum Einen liege es in der Natur der Sache, dass Grundschul- und auch Kita-Kinder mehr körperliche Nähe und Zuwendung brauchten. Dementsprechend gebe es in Grundschulen auch Schwierigkeiten, die Abstandsregeln umzusetzen. Zum Anderen argumentiert das Verwaltungsgericht auch bildungspolitisch. Denn gerade in den ersten Jahren würden die Grundlagen für den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang gelegt, Unterbrechungen im Präsenzunterricht seien für die Kleinsten nur schwer aufzuholen.
Das Ansteckungsrisiko des Gymnasiallehrers sei nicht gravierender als das vieler anderer Personen, die ebenso wie Lehrer nicht in der Lage seien, am Arbeitsplatz den Kontakt mit vielen anderen Menschen zu vermeiden, so das Verwaltungsgericht. Demgegenüber würde die vorgezogene Impfung sämtlicher Lehrer an weiterführenden Schulen die Impfung anderer Personen mit wohl höheren individuellen Gesundheitsrisiken verzögern.
Gegen die Entscheidung kann der Gymnasiallehrer binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Über dieses Thema haben auch die SR-Hörfunknachrichten am 29.03.2021 berichtet.