Landesregierung schärft bei 2G-Regel für Einzelhandel nach
Die saarländische Landesregierung hat am Donnerstag die Corona-Rechtsverordnung verlängert - und in einem entscheidenden Punkt nachgeschärft: Für die 2G-Regelung im Einzelhandel mit gemischtem Sortiment ist künftig entscheidend, wie groß der Anteil Waren für den täglichen Bedarf ist.
Gerade erst hatte das saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) die 2G-Regel im Saarland für das Unternehmen Woolworth gekippt. Woolworth bietet ein Mischsortiment an und sah sich im Nachteil gegenüber Geschäften mit Waren des täglichen Bedarfs. Die Richter am OVG sahen den Gleichheitssatz voraussichtlich verletzt und setzten die 2G-Regel für Woolworth aus.
Inzwischen gehen auch mehrere Elektrofachmärkte gegen die Regel vor. Nun schärft die Landesregierung die Formulierung in der aktuellen Rechtsverordnung nach.
Ausnahmen von 2G-Regelung
Danach gilt für den Zutritt zu Ladenlokalen weiterhin die Pflicht zum 2G-Nachweis.
Ausgenommen davon sind:
Abholangebote und Lieferdienste einschließlich Onlinehandel sowie Ladenlokale, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Dazu gehören laut Rechtsverordnung jetzt insbesondere:
• der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln
• Haushaltswaren
• Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser
• Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker
• Babyfachmärkte
• Tankstellen
• Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs
• der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
• Poststellen, Paketdienste
• Banken und Sparkassen
• Reinigungen, Waschsalons
• Sozialkaufhäuser
• Bau- und Raiffeisenmärkte
• Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen
• Futtermittel und Tierbedarf
Neu in dieser Liste sind die Haushaltswaren als Artikel für den täglichen Bedarf. Außerdem sieht die Rechtsverordnung für Mischsortimente eine Prozentregelung vor.
Demnach gilt keine 2G-Nachweis-Regel, wenn das Waren- oder Dienstleistungssortiment insgesamt zu mindestens 85 Prozent aus Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs besteht oder des Umsatzes ausmacht und die sonstigen Angebote demnach von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Sonstige Regelungen verlängert
Die Regelungen der vorherigen Rechtsverordnung verlängerte der Ministerrat. Die neue Verordnung greift ab Freitag, den 31.12.2021 und gilt bis zum 13. Januar 2022.
Über dieses Thema haben auch die SR-Hörfunknachrichten am 30.12.2021 berichtet.